Verkaufs- und Lieferbedingungen
der TCL-Solutions GmbH, Kruppstraße 196, D 45472 Mülheim an der Ruhr (nachfolgend: „TCL“ genannt); gültig ab 1.9.2022
§ 1 Geltungsbereich
Verkaufs- und Lieferbedingungen von TCL gelten ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen TCL und den Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ oder „Auftraggeber“). Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, TCL hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn TCL dem Käufer gegenüber den Auftrag in Textform bestätigt oder mit Auslieferung der Ware. Zur Wahrung der Form genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der Erklärung übermittelt wird. Auftragsbestätigungen werden systemseitig erstellt und sind ohne Unterschrift wirksam.
(2) Eine Garantie übernimmt TCL nur, wenn diese ausdrücklich und in Textform von TCL erklärt wird.
(3) Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss von TCL übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von TCL gemachten Angaben über Gewicht, Raum, Maße, Kraftbedarf und Leistungsfähigkeit sind maßgebend. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk des jeweiligen Sitzes der Betriebsstätte.
(2) Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Unterlagen zu laufen, soweit der Käufer diese vereinbarungsgemäß beizubringen hat, und soweit der Käufer vereinbarungsgemäß eine Anzahlung zu leisten hat, nach Eingang der vereinbarten Anzahlung bei TCL.
(3) Von TCL in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und sind abgehende Termine, es sei denn, dass ausdrücklich und in Textform bestätigt eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten und somit ab Verlassen des Werkes.
(4) TCL kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(5) TCL haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Pandemien, Kriege oder andere beeinflussende Ereignisse verursacht worden sind, die TCL nicht zu vertreten hat. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(6) Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und/oder Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer TCL die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch TCL mindestens 0,5% des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft oder ab vereinbartem Liefertermin. der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Käufer möglich. TCL ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
(7) TCL ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Lagermengen und Bezugszeiten nicht ausreichend für die Bestellung des Käufers sind oder andere Störfaktoren wie Liefer-, Rohstoff-, oder andere Krisen (Pandemien, Kriege, Streiks etc..) oder höherer Gewalt Einfluss nehmen.
(8) Gerät TCL mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
(9) TCL schließt auf schriftlich oder in Textform (E-Mail bzw. Telefax) geäußerten Wunsch des Käufers für diesen und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen für den Transport der vom Auftrag umfassten Ware ab Werk bis zum vereinbarten Bestimmungsort ab.
(10) Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
(11) Der Versand erfolgt unfrei. Versandkosten trägt der Käufer mittels der angegeben Versandart einschließlich üblicher Verpackung. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Aufträge bis EUR 150,00 werden mit einem Mindermengenaufschlag von EUR 25,00 berechnet. Bestellungen der Produktserie Prägo weichen hiervon ab und werden mit folgenden Zuschlägen versehen: Bestellungen unter 65 € mit Zuschlag von 20,00€, Bestellungen unter 80 € mit Zuschlag von 10,00 €.
§ 4 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn TCL nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge TCL nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von TCL ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet TCL die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist TCL nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von TCL, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die TCL aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird TCL nach ihrer Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TCL bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen TCL gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von TCL den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 5 Lieferung von Software
(1) Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft, gewährt TCL dem Käufer an der dazugehörenden Software ein nicht ausschließliches, widerrufliches und grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Anwender ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, z.B. im Falle des Verkaufs der kompletten Maschine.
2) Die zum Betrieb des Liefergegenstandes erforderlichen Schriften und Programme sind regelmäßig Gegenstand von Urheber- und Schutzrechten und verbleiben im Eigentum der TCL bzw. ihrer Tochtergesellschaften.
§ 6 Preise
(1) Die Lieferungen von TCL erfolgen zu den Preisen, die in den jeweils gültigen Preislisten bekannt gegeben werden, falls nicht ein anderer Preis zwischen TCL und dem Käufer vereinbart und von TCL schriftlich oder per telekommunikativer Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, bestätigt worden ist. Alle Preise gelten ab Werk bzw. Versandort. Für die Bearbeitung des Liefergegenstandes können zusätzliche Kosten bzw. Vergütung oder Gebühren und Steuern anfallen. Ferner verstehen sich alle Preise, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Im Falle von Exporten werden anfallende Gebühren und Zölle an den Käufer weiterberechnet oder anderweitig durch den Käufer getragen.
(2) Alle Preisangaben in Angeboten sind freibleibend und deren Gültigkeit erlischt 14 Tage nach Angebotsübermittlung.
(3) TCL ist berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und dem Zeitpunkt der Lieferung Umstände eintreten, die die Herstellung oder die Beschaffung des Liefergegenstandes um mehr als 5% verteuern und TCL diese Preissteigerung nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen neben Veränderungen des Rohstoffmarktes insbesondere auch Wechselkursschwankungen und Preissteigerungen der Zulieferer aber auch Auswirkungen von Logistikkrisen, Kriegen, Pandemien oder andere Einflüsse.
(4) Preise, die Irrtümern unterliegen oder fehlerhaft mitgeteilt wurden, kann die TCL bei bekannt werden korrigieren und diese sind erst nach der Korrektur gültig. Dies gilt insbesondre in der Angebotsphase und bei einer Auftragsbestätigung. Nach Rechnungsstellung ist eine Korrektur nicht mehr möglich, es sei denn, dem Auftragnehmer waren die Irrtümer oder Fehler bekannt und er hat zu diesen, zur persönlichen Bevorteilung, geschwiegen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TCL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TCL ausschließlich nur:
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der TCL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, in der maximalen Höhe, der von TCL erbrachten Leistung begrenzt. Dies gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
(3) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind von der Haftung ausgeschlossen, ausgenommen sind hier Verletzung der körperlichen Gesundheit oder des Lebens.
(4) Die sich aus § 7 (2) und (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TCL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit TCL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TCL.
§ 8 Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen von TCL sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(2) Die Zahlung bei Lieferungen außerhalb der EU erfolgt ausschließlich per Vorkasse, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
(4) TCL ist berechtigt, bei Ratenzahlungen den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Käufer mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Zahlungsraten in Verzug ist und der geschuldete Betrag mehr als 10% des Kaufpreises ausmacht.
(5) Sofern TCL nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Zahlungsbereitschaft des Käufers begründen, sowie im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, ist TCL berechtigt, die Ausführung weiterer Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder einer von TCL festzusetzenden, angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Käufer dem nicht binnen angemessener Frist nach, ist TCL berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) TCL liefert nur auf Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn TCL sich nicht ausdrücklich hierauf beruft.
(2) TCL behält sich an dem Liefergegenstand das Eigentum bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen bzw. alle Wechsel eingelöst sind. TCL gibt auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von TCL entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110% der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.
(3) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches vom Auftragnehmer an TCL ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. TCL ermächtigt den Käufer widerruflich, die an TCL abgetretene Forderung im eigenen Namen und für Rechnung von TCL einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TCL nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für TCL, jedoch ohne Verpflichtung für TCL. Erlischt das (Mit-)Eigentum von TCL durch Verbindung, Vermischung und/oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der gesamten Forderung gemäß § 9 Abs. 2 zum Wert der anderen Gegenstände auf TCL übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum von TCL unentgeltlich.
(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt das Folgende:
(a) TCL ist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
(b) Der Käufer hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Käufers betreffen.
(c) Bei Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von TCL hinweisen und TCL unverzüglich benachrichtigen, damit TCL ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TCL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(d) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TCL und darf nur von Mitarbeitern von TCL oder ihren Beauftragten durchgeführt werden.
(e) Der Käufer hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten TCL gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung TCL auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(f) Der Käufer gestattet TCL oder deren Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen.
(6) An Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Systemkonzepten sowie an sonstiger mitgelieferter Dokumentation behält TCL ihre Eigentums- sowie Urheberrechte. Jede Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung von TCL untersagt.
§ 10 Gewährleistungsansprüche – Verjährungsfrist
Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so ist TCL zur Gewährleistung ausschließlich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet.
(1) Für Verbrauchsmaterialien gilt Folgendes:
a) Der Käufer hat den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes hat der Käufer TCL innerhalb einer Frist von sechs Tagen ab dem Empfang des Liefergegenstandes und versteckte Mängel innerhalb einer Frist von sechs Tagen ab der Entdeckung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(b) Bei Entdeckung eines Mangels müssen die Verbrauchsmaterialien im Zustand der Entdeckung des Mangels separiert, zur Überprüfung durch TCL bereitgehalten und zu TCL geschickt werden. Ansonsten gelten sie in dem gelieferten Zustand ohne weitere Haftung von TCL als genehmigt. § 10 Abs. 1 a) gilt entsprechend.
(c) Hat der Käufer die in lit. a) und b) beschriebenen Anforderungen erfüllt, ist TCL zur Nachbesserung verpflichtet und wird diese nach Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen (unwirksam: das Wahlrecht der Gewährleistungsrechte steht dem Käufer zu).
d) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt nur dann vor, wenn TCL die Nachbesserung mindestens zweimal vergeblich versucht hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von TCL nur unerheblich ist.
(e) Zur Vornahme aller TCL notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit TCL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
(f) TCL trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur für den Anlieferungsort, es sei denn, der Liefergegenstand ist gemäß § 9 Abs. 5 d) an einen anderen Betriebsort des Käufers verbracht worden.
(g) Mehrkosten, die auf einer nicht mit TCL abgestimmten Verbringung des Liefergegenstands an einen anderen als den Anlieferungsort beruhen, trägt der Käufer.
(h) Wünscht der Käufer die für TCL aus betrieblichen Gründen mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, Kosten längerer Anfahrtswege) zu tragen.
(i) Ersetzte Teile werden Eigentum von TCL.
(j) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Verbrauchsmaterialien ist in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs Monaten ab Gefahrenübergang (§ 4 Abs. 1).
(k) Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor,
(aa) wenn von TCL gelieferte Kaufgegenstände im Betrieb des Käufers und in funktioneller Verbindung mit, von dritter Seite erworbenen oder vorhandener Hard- und Softwarekomponenten benutzt werden, und die Störung nicht durch von TCL gelieferte Komponenten oder deren mangelnde Kompatibilität verursacht wird. Hat TCL eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt dieser Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen (Updates oder Upgrades) dieses Produkts.
(bb) wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und diese ergänzende Unterlagen vorgegeben sind.
(cc) Für den Fall der Beseitigung der unter k) aa) und bb) genannten Störungen durch TCL hat der Käufer TCL auf entsprechende Rechnung die übliche Vergütung und Kosten zu erstatten.
(2) Bei Maschinen, maschinengleichen Anlagen und bei Software erfolgen alle Nacherfüllungsleistungen, Serviceleistungen und die jeweilige Teileversorgung direkt durch die Hersteller bzw. Lieferanten von TCL. Im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, sich direkt an den jeweiligen, von TCL benannten Hersteller bzw. Lieferanten, zu wenden. Insoweit tritt TCL, soweit rechtlich möglich, sämtliche etwaig bestehenden Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller bzw. Lieferanten von TCL an den Käufer ab.
(3) Sollte im Rahmen eines Vertrages eine qualitative Abnahme einer Lieferung oder Dienstleistung vereinbart sein, so ist diese Abnahme innerhalb 2 Tagen nach Lieferung oder erbrachter Dienstleistung durch den Auftraggeber zu prüfen und zu erteilen. Sind Mängel erkennbar, die einer Abnahme entgegen sprechen, so sind diese Mängel innerhalb von 2 Tagen in Textform und mit Beweisführung bei TCL einzureichen. Zur Beseitigung von derartigen Mängeln muss TCL Zugang zu den bemängelten Waren oder Anlagen bekommen. Stellt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen keinen Zugang zur Mängelbeseitigung zur Verfügung, so gilt die Ware oder Dienstleitung nach dieser Frist, ohne weitere schriftliche Ankündigung als abgenommen und freigegeben.
§ 11 Rückabwicklung des Kaufvertrages
(1) Bei Rückabwicklung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an TCL herauszugeben. TCL ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
(2) Weiter kann TCL vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen.
§ 12 Abtretung
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag sind ohne Zustimmung von TCL in Textform nicht zulässig.
§ 13 Exportkontrollbestimmungen
Die Liefergegenstände sowie Software können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mülheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(2) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass TCL Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.